§ 299 – Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung
Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende versteht, zu informieren über: den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, normal den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns und die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses, normal den Arbeitsort oder, falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, normal die zu leistende Tätigkeit, normal die vertragliche Arbeitszeit, normal das vertragliche Arbeitsentgelt, einschließlich vorgesehener Abzüge, normal die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs, normal die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, normal einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind und normal die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen; hierbei sind mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Beratungsdienste anzugeben. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Vermittler muss den Arbeitsuchenden vor Vertragsabschluss schriftlich informieren.
- Die Informationen müssen in der eigenen Sprache oder einer verständlichen Sprache des Arbeitsuchenden bereitgestellt werden.
- Wichtige Informationen umfassen den Namen und die Adresse des Arbeitgebers, den Arbeitsbeginn, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Arbeitsort.
- Weitere Details sind die zu leistende Tätigkeit, die Arbeitszeit, das Gehalt, der Erholungsurlaub und die Kündigungsfristen.
- Der Vermittler muss auch auf geltende Tarifverträge und Beratungsdienste hinweisen, einschließlich der Kontaktdaten relevanter Stellen.